I. GELTUNGSBEREICH
Die B4E GmbH, im Folgenden B4E genannt, schließt Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung von B4E. Abweichende Vereinbarungen können daher nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung wirksam werden, Nichtäußerung oder Stillschweigen von B4E zu abweichenden Geschäftsbedingungen ist keine rechtsverbindliche Erklärung.
II. ANGEBOTE UND AUFTRÄGE
Sämtliche Angebote von B4E sind freibleibend und unverbindlich. Für die Richtigkeit des Auftrages, für Fehler und Ungenauigkeiten in den Aufträgen, für Übertragungsfehler oder Verständnisabweichungen, auch für zur Verfügung gestellte Informationen, wie etwa Ausschreibungsunterlagen, haftet der Besteller. Vertragsgrundlage ist die Auftragsbestätigung, bei Annahme durch Erfüllung der Lieferschein.
III. TECHNISCHE ANGABEN/TOLERANZEN
Sämtliche Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass B4E selbst keine Waren herstellt oder bearbeitet, sondern nur weiterverkauft. Die Haftung dafür, dass die Bestellung technisch/statisch/physikalisch etc. richtig ist, liegt daher ausschließlich beim Besteller. Besteller beschafft sich von seinen Kunden die für eine einwandfreie technische Umsetzung notwendigen Informationen. B4E ist an die Vorgaben der jeweils eigenen Lieferanten gebunden. Die vom Hersteller festgesetzte Abweichungsbandbreite/Toleranz (wie u.a. Bohrung, Dicke, Maße) wird vom Besteller als handelsüblich akzeptiert und kann keinen Grund für Beanstandung/Haftung bieten.
Nur der Besteller haftet für technische/statische/physikalische Eignung der bestellten Ware. Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass B4E nicht über Verarbeitungsfachwissen verfügt.
IV. GEFAHRENÜBERGANG/ERFÜLLUNGSORT
Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. ab Werk B4E oder ab Hersteller. Erfüllungsort ist Bischofshofen. Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Unterganges, in welcher Form auch immer, sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht zum jeweils frühesten Zeitpunkt, auf den Besteller über, sofern das Gesetz nicht einen noch früheren Zeitpunkt vorsieht:
a) mit Einlangen der Ware am vereinbarten Lieferort unabhängig von der Art der Entladung;
b) mit Übergabe der Ware an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten;
c) bei Versand mit der Übergabe an einen Frachtführer;
d) bei Abholung mit termingerechter Bereitstellung bei B4E oder der Zusendung der Fertigstellungsanzeige.
Ist Anlieferung an einen bestimmten Ort vereinbart, so geht die Gefahr spätestens bei termingerechter Anlieferung auf den Besteller über, auch wenn keine Bestätigung der Übernahme durch den Besteller oder dessen Vertreter erfolgt. Bei Anlieferung an eine Baustelle ist die Übergabe an jede dort befugte tätige Person zulässig.
Eine Hilfeleistung des Lieferanten beim Abladen schließt den Gefahrenübergang nicht aus. Spätestens ab dem Gefahrenübergang hat der Vertragspartner die Kosten der Einlagerung zu tragen. Sofern die Ware bei Gefahrenübergang nicht bereits an den Kunden übergeben ist, entscheidet B4E, ob die Einlagerung bei B4E oder bei einem Dritten erfolgt. B4E ist bei Übernahmeverzug unter Setzung einer angemessenen, zumindest 7-tägigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
V. LIEFERFRISTEN
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wird. Jede Änderung oder Ergänzung des Auftrages macht eine Terminzusage unverbindlich. Auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen steht B4E eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten und ist B4E an Liefertermine nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf von B4E nicht verschuldeten, nicht zu vertretenden und nicht beeinflussbaren Umständen wie etwa Lieferschwierigkeiten beruht.
VI. ANLIEFERUNG
B4E ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.
Erfolgt die Lieferung der Waren durch B4E, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Sind Geräte zur Abladung notwendig, so sind diese vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.
VII. VERPACKUNG
B4E liefert die Waren in handelsüblicher Verpackung, vom Besteller gewünschte diesbezügliche Mehraufwendungen sind von ihm zu tragen.
VIII. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich aufgrund der Tagespreise, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Steuern, Abgaben, Verpackung, Fracht, LKW-Maut oder Versicherung sowie Energiekostenzuschläge.
Sofern sich für Waren, für die ein Listenpreis besteht, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Listenpreis erhöht, ist B4E berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
B4E ist berechtigt, vor und noch nach Annahme des Angebots die Lieferung von der Beibringung der Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Durch dieses Verlangen kann B4E nicht in Verzug geraten, solange die begehrte Sicherheit nicht gestellt wurde. Der Vertragspartner ist weiterhin unverändert an die Vereinbarung mit B4E gebunden.
Die Preise laut Auftragsbestätigung setzt die Erledigung aller erforderlichen Vorarbeiten durch den Auftraggeber voraus und verstehen sich ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Jeder sich daraus ergebende Mehraufwand wird in Rechnung gestellt.
Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass B4E am Fälligkeitstag über den Betrag verfügt. Ein Skonto bezieht sich nur auf den Warenwert exklusive Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller bei B4E offenen und fälligen sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus. Die Skontofrist beginnt ab Rechnungsdatum. Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst von B4E tätige Personen sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt und es befreien Zahlungen an diese Personen nicht von der Zahlungspflicht. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, ansonsten besteht Aufrechnungsverbot.
IX. ZAHLUNGSVERZUG
Bei Zahlungsverzug, wenn B4E am letzten Tag der Rechnungsfälligkeit nicht über den Geldeingang verfügt, werden Zinsen in Höhe von 12 % p.a. berechnet. Der Zahlungsverzug und dessen Folgen treten ohne Notwendigkeit einer Mahnung ein. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber und bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung, wobei Spesen und Kosten nicht zu Lasten von B4E gehen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden werden seine noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen sofort fällig. Außerdem ist B4E zur Verwertung von bestehenden Sicherheiten des Kunden und zur Verweigerung aller Leistungen bis zur vollständigen Zahlung berechtigt.
X. VERTRAGSSTRAFE
Kommt es nach Zusenden der Auftragsbestätigung, aus welchem Grund auch immer, nicht zu einer Lieferung oder zu einem Rücktritt vom Vertrag, so ist unbeschadet der Geltendmachung des tatsächlichen Schadens B4E zur Forderung von 15 % der Auftragssumme als pauschaliertem Aufwandsersatz, der nicht einem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, berechtigt. Ist die Ware von B4E aber bereits bestellt, so ist diese vollständig zu bezahlen. In allen Fällen ist B4E berechtigt, einen über den Pauschalbetrag hinausgehenden tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
XI. GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von B4E gelieferten Produkte sechs Monate ab Gefahrenübergang, soweit Gewährleistung nicht ohnedies ausgeschlossen ist. Alle Waren sind bei Übernahme unverzüglich zu untersuchen und es ist jeder Mangel oder Fehlmenge bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs unverzüglich schriftlich zu rügen. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch einen Lieferanten/Transportführer oder den Empfänger selbst, bildet den Beweis, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde.
Für Waren, die B4E von Dritten bezogen hat, übernimmt B4E nur jene Haftung, die auch vom Lieferanten gewährt wird. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. B4E haftet nicht für Folgekosten, welcher Art auch immer, die dem Kunden, oder dessen Vertragspartner oder Dritten, entstehen.
Insbesondere Kosten, die durch Einbau, Verarbeitung, beanstandeter Ware, aber auch durch neuerliche Zulieferung, Ersatzverarbeitung entstehen, gehen jedenfalls nicht zu Lasten von B4E.
B4E kann die vom Kunden nicht abtretbaren Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisreduktion erfüllen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Gibt der Käufer B4E nicht unverzüglich Gelegenheit, sich vom Mangel zu überzeugen, und stellt auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Ansprüche wegen des Sachmangels.
XII. HAFTUNG
Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt sechs Monate ab Kenntnis des Schadens. Rührt ein Schaden allerdings von einem Mangel her, dessen Geltendmachung im Rahmen der Gewährleistung bereits verfristet ist, so ist auch die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen. B4E haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit.
Jedenfalls ausgeschlossen ist ein Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn sowie allen Ansprüchen Dritter. Schadenersatz kann maximal in Höhe des Fakturenbetrages der schadensauslösenden Ware anfallen. Bei Nichtbeachtung fachgerechter Benutzungs-, Lager- oder Montagebedingungen sowie allfälliger Hinweise durch B4E ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
XIII. PRODUKTHAFTUNG
Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund der ordnungsgemäßen Behandlung der Waren – insbesondere unter Hinweis auf die sofortige und sonstige regelmäßige Überprüfung der Ware durch den Käufer – erwartet werden kann. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist jede Haftung nach dem Produkthaftgesetz ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht für die aus dem Produkthaftgesetz resultierenden Sachschäden und Haftungsansprüchen, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen.
XIV. EIGENTUMSVORBEHALT
B4E behält sich das Eigentumsrecht an der gelieferten und hergestellten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware), auch der jeweiligen Saldoforderung, die Fritsche B4E im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftige entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Wird die Ware vor Bezahlung im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert, so ist dazu die schriftliche Zustimmung von B4E einzuholen und tritt der Kunde von B4E seine Entgeltsforderungen aus dem Verkauf an B4E ab. Von dieser Abtretung ist sowohl der Drittschuldner als auch B4E schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung zur Weitergabe des Eigentumsvorbehalts lässt die Gewährleistung wie auch die Schadenersatzansprüche des Vertragspartners von B4E erlöschen. Bei Rückerhalt der Ware bleibt der sonstige Schadenersatzanspruch von B4E unberührt. Bei Nichtzahlung ist B4E berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Kunde ermächtigt B4E zur Wegnahme der Vorbehaltsware und dazu, zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag und keine Besitzstörung vorliegt, sondern es sich lediglich um eine Sicherstellung der Ware handelt und kann aus dieser Wegnahme kein Schadenersatzanspruch gegen B4E entstehen. Dieses Recht von B4E ist auch auf Rechtsnachfolger des Kunden zu überbinden.
XV. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen steht B4E bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Besteller zu liefern sind oder an sämtlichen Gegenständen, welche in den Verfügungsbereich von B4E gelangen, auch wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zu B4E stehen.
XVI. GERICHTSSTAND/RECHTSWAHL
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das sachlich zuständige Gericht für Bischofshofen. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.
XVII. ALLGEMEINES
Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere mit dem Besteller getroffene Vereinbarung teilweise, aus welchem Grund immer, unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen nicht.
Zusätze:
Wichtiger Hinweis
Alle angegebenen Werte wurden aufgrund von Herstellerangaben und Fachliteratur für unsere Kunden als unverbindliche Hinweise zusammengestellt. Für die Richtigkeit können wir keine Haftung übernehmen. Die Angaben enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien. Handelsübliche Abwicklungen bleiben vorbehalten. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Angaben und Hinweise unsere Kunden nicht davon befreien, die Geeignetheit des jeweiligen Materials für jeden Anwendungsfall vor Erteilung eines Auftrages bzw. Abschluss eines Kaufvertrages selbst zu testen und zu überprüfen. Allenfalls wird empfohlen, fachlichen Rat einzuholen. Es gelten im Übrigen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abholung
Nur nach Terminvereinbarung – Fracht und sonstige Nebenkosten werden nicht vergütet.
Abbildung, Datenblätter, Angaben
Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Druck, Fotokopie oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Urhebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Fertigungstechnische Toleranzen und Änderungen sind uns vorbehalten.
Liefertermine
Wir liefern unsere Aufträge gemäß unseren allgemein bekannten Lieferbedingungen grundsätzlich zu einem unverbindlichen Liefertermin. Fixtermine wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wurde, lehnen wir ab.